Das Begehren des Gläubigers ist
schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.
Bitte beachten Sie:
- Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
- Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
- Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
- Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
- Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie im
Art. 67 SchKG.