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Gemeinde Oberdorf

Betreibungsbegehren


Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.

Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.

Bitte beachten Sie:

  • Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
  • Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
  • Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
  • Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
  • Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie im Art. 67 SchKG.

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