Betreibungsbegehren


Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.

Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.

Bitte beachten Sie:

  • Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
  • Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
  • Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
  • Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
  • Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie im Art. 67 SchKG.

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Gedruckt am 25.11.2024 15:03:50