Hundekontrolle / Hundesteuer


Das Amt für Justiz führt das Hundeverzeichnis der im Kanton Nidwalden registrierten Hunde. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit der externen Hundedatenbank AMICUS. Weiter ist das Amt zuständig für das Veranlagen und den Bezug der Hundesteuer.


 
Anmeldung                             Formular: Anmeldung Hund
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt dem Amt für Justiz zu melden. Die Anmeldung ist mit der Registrierung des Hundes in der Hundedatenbank AMICUS verbunden. Das Amt für Justiz muss dafür zuerst den Hundehalter in der Hundedatenbank AMICUS erfassen. Folgende Informationen werden für die Anmeldung der Halterin oder des Halters benötigt:
Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse)
Angaben zum Hund (Rufname, Rasse, Fellfarbe, Geschlecht)
Microchip-Nummer
Datum der Anmeldung / Datum der Übernahme des Hundes
 
Abmeldung                             Formular: Abmeldung Hund
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet ihre Hunde abzumelden. Die Abmeldung ist mit der Meldung des Todes oder eines Halterwechsels in der Hundedatenbank AMICUS verbunden.
Tod des Tieres
Eine Abmeldung kann nur durch einen Schweizer Tierarzt oder den Helpdesk der Hundedatenbank AMICUS in der Datenbank erfolgen. Sofern eine Abmeldung durch das Amt für Justiz erfolgen soll, ist zwingend eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes oder der Kremation einzureichen. Wird das verstorbene Tier in der kantonalen Kadaverstelle entsorgt und kein Tierarzt ist involviert, so muss dies schriftlich mit Angabe des Todes- und des Entsorgungsdatums und einer Unterschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters dem Amt für Justiz bestätigt werden.
Halterwechsel
Ein Halterwechsel muss durch die Hundehalterin oder den Hundehalter in der Hundedatenbank AMICUS erfolgen. Damit ein Hund als umgemeldet gilt, muss die neue Besitzerin oder der neue Besitzer das Tier in der Hundedatenbank AMICUS übernehmen. Erst wenn die Übernahme stattfand, gilt der Hund bei der früheren Halterin respektive beim früheren Halter als um- bzw. abgemeldet. Bei Fragen zum Halterwechsel wenden Sie sich bitte an uns. 
Rückvergütung der Hundesteuer
Die Hundesteuer kann beim Wegzug der Hundehalterin / des Hundehalters oder dem Tod eines Hundes anteilsmässig zurückerstattet werden, sofern dies beantragt wird. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns auf.
 
Allgemeine Mutationen (Adressänderungen, Namensänderungen usw.)
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Änderungen des Namens oder der Adresse dem Amt für Justiz innert 10 Tagen zu melden. Das Amt für Justiz ändert anschliessend die Personalien in der Hundedatenbank AMICUS.
 
Meldestelle für Findel- und Fundtiere
Meldestelle für Findel- und Fundtiere ist die Kantonspolizei Nidwalden (Telefon 041 618 44 66).
 
Informationen des Bundesamt für Veterinärwesen:


Hier gelangen Sie zu den relevanten Gesetzestexten:


Preis: Die Hundesteuer im Kanton NIdwalden beträgt CHF 120.00 pro Kalenderjahr.


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Gedruckt am 22.11.2024 11:26:20