Leumundszeugnis


Leumungszeugnis


Mit der Aufhebung der altrechtlichen Strafregisterverordnung ist auch die Vorschrift über das Leumundszeugnis aufgehoben worden. Das Leumundszeugnis beschränkte sich auf die Wiedergabe von Personalien und den Verweis auf einen aktuellen Strafregister- und/oder Betreibungsregisterauszug sowie allfällig publizierte vormundschaftliche Massnahmen. Eine persönliche Beurteilung des Leumunds durch die Gemeindeverwaltung findet richtigerweise nicht mehr statt.

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Gedruckt am 22.11.2024 10:45:07